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§ 7 EMVV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMVV 2015

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
  2. Absatz 2,Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179273