Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 10Artikel i, k, e, l, 10,
Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in
eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätigkeit und
eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit.
Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt aufgeführt.
(3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.