Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 15Artikel i, k, e, l, 15,
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179353