Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 30Artikel i, k, e, l, 30,
Leitende und sonstige Bedienstete der Bank
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179368