Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 33Artikel i, k, e, l, 33,
Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen
(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.
(2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179371