Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35Artikel i, k, e, l, 35,
Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179373