Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 45Artikel i, k, e, l, 45,
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
vor Gericht zu stehen und
sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179383