Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel XIKapitel römisch elf
Schlussbestimmungen
Artikel 57Artikel i, k, e, l, 57,
Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Depositär“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A aufgeführt sind.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179395