Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 7Artikel i, k, e, l, 7,
(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179345