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Art. 7

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 7,
    Anteilsbedingungen

(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.

(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179345