Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 16
Benutzergebühren
(1) Eine Vertragspartei darf den namhaftgemachten Fluglinien der anderen Vertragspartei keine Benutzergebühren auferlegen, welche höher als jene sind, ihren eigen Fluglinien verrechnet werden, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen.
(2) Jede Vertragspartei fördert Konsultationen über die Benutzergebühren zwischen den zuständigen Behörden und Luftverkehrsunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, die von diesen Behörden betrieben werden, wenn diese von den Vertretungsorganisationen der Luftverkehrsunternehmen geführt werden können Jede Änderung der Benutzergebühren sollte diesen Benutzern so zeitgerecht angeboten werden, dass es ihnen möglich ist, eine Stellungnahmen abzugeben bevor die Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll weiters ihre zuständigen Behörden, welche die Gebühren einheben, sowie diese Benutzer ermuntern, entsprechende Informationen in Bezug auf Benutzergebühren auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179436