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Art. 16

Fassungen
ab 13.01.2016 — BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute13.01.2016 BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

13.01.2016BGBl. III Nr. 12/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Benutzergebühren

(1) Eine Vertragspartei darf den namhaftgemachten Fluglinien der anderen Vertragspartei keine Benutzergebühren auferlegen, welche höher als jene sind, ihren eigen Fluglinien verrechnet werden, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen.

(2) Jede Vertragspartei fördert Konsultationen über die Benutzergebühren zwischen den zuständigen Behörden und Luftverkehrsunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, die von diesen Behörden betrieben werden, wenn diese von den Vertretungsorganisationen der Luftverkehrsunternehmen geführt werden können Jede Änderung der Benutzergebühren sollte diesen Benutzern so zeitgerecht angeboten werden, dass es ihnen möglich ist, eine Stellungnahmen abzugeben bevor die Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll weiters ihre zuständigen Behörden, welche die Gebühren einheben, sowie diese Benutzer ermuntern, entsprechende Informationen in Bezug auf Benutzergebühren auszutauschen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009464

Dokumentnummer

NOR40179436