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Art. 6

Fassungen
ab 13.01.2016 — BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.01.2016 BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.01.2016BGBl. III Nr. 12/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Geltungsbereich der Gesetze

(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus sowie im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze und Verordnungen in Bezug auf den Betrieb und das Steuern eines Flugzeuges von den Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu befolgen.

(2) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus sowie im Gebiet einer Vertragspartei müssen deren Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Zulassung, Aufenthalt in oder Abflug von Passagieren, Besatzung oder Fracht eines Flugzeuges von diesem Gebiet (einschließlich der Verordnungen in Bezug auf den Eintritt, Abfertigung, Luftfahrtsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zölle und Quarantäne oder im Fall von Postsendungen die Postverordnungen) erfüllt werden; diese sind von und im Namen dieser Passagiere, Besatzung oder Fracht der Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu erfüllen.

(3) Beide Vertragsparteien treffen entsprechende Maßnahmen, damit nur Passagiere mit gültigen Reisedokumenten befördert werden, welche für den Eintritt oder Transit ins Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei notwendig sind.

(4) Keine der Vertragsparteien behandelt ihre eigenen Luftverkehrsunternehmen oder andere Luftverkehrsunternehmen bevorzugt gegenüber einem Luftverkehrsunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht wurde und einen ähnlichen internationalen Luftfahrtdienst betreibt und dies unter Anwendung ihrer Verordnungen für die Einwanderung, den Zoll, die Luftfahrtsicherheit, Quarantäne und ähnlichen Verordnungen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009464

Dokumentnummer

NOR40179426