Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 30/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang 1 durch.
  2. Absatz 2,Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei ist jedoch ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Messgerätes mit dieser Verordnung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der Eichvorschrift oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
  4. Absatz 4,Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück, sofern dies nötig ist.
  5. Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Schlagworte

Massenfertigungscharakter

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179486