Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ab dem 20. April 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2010, entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen.Abweichend von Absatz eins, dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend nichtselbsttätige Waagen, Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2010,, entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179492