Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 30/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Litera a
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgerätes;
    2. Litera b
      auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität eines Messgerätes erforderlich sind, an diese Behörde;
    3. Litera c
      auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179471