Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Messgeräteverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Technische Unterlagen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit die Anforderungen hinsichtlich Folgendem erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der messtechnischen Merkmale;
    2. Ziffer 2
      Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Messgeräte, wenn diese mit angemessenen, hiefür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind;
    3. Ziffer 3
      Integrität des Messgerätes.
  3. Absatz 3,Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Messgeräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Absatz 2, Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts;
    2. Ziffer 2
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise;
    5. Ziffer 5
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Ziffer 2 bis Ziffer 4, erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Messgeräts;
    6. Ziffer 6
      eine Liste der in Paragraph 12, genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
    7. Ziffer 7
      eine Beschreibung der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 12, genannten harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind, einschließlich einer Aufstellung, welche sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind;
    8. Ziffer 8
      die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    9. Ziffer 9
      erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Messgeräte
      1. Litera a
        unter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungsbedingten Störungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
      2. Litera b
        den in den Eichvorschriften festgelegten Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen;
    10. Ziffer 10
      die EU-Baumuster- oder EU-Entwurfsprüfbescheinigungen für Messgeräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind.
  4. Absatz 4,Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorzunehmen sind.
  5. Absatz 5,Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten.

Schlagworte

Fertigungsplan, Herstellungsweise, Gaszähler, Wasserzähler, Baumusterbescheinigung

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179523