Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ab dem 20. April 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen.Abweichend von Absatz eins, dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Messgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,, entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 entsprechen, nur bis 30. Oktober 2016 erstmalig in Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden.Abweichend von Absatz eins, dürfen Messgeräte, die den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, der Messgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006, entsprechen, nur bis 30. Oktober 2016 erstmalig in Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179541