Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Bevollmächtigte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Absatz 2,Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts;
auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts erforderlich sind, an diese Behörde;
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179516