Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,
Text
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
(2)Absatz 2,Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.
(3)Absatz 3,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
Schlagworte
Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
NOR40179844