Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2016 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.201631.03.2022 BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Typ

Entschl. d. BPräs

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 37/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Im RIS seit

08.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179836