Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.2016 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.201631.03.2022 BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Typ

Entschl. d. BPräs

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 37/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Text

Ausschreibung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie insbesondere Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  3. Absatz 3,In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstelle oder Funktion besonders erwünscht sind.
  4. Absatz 4,Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 11 b und 11 c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (Paragraph 7, Absatz 3, B-GlBG).

Im RIS seit

08.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179841