Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
Text
ANHANG VIANHANG römisch sechs
ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1
(INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)
(§ 24 ABSATZ 2)ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 , (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN), (Paragraph 24, ABSATZ 2)
Entwurf und Bau
An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:
Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Z 3.2;Stabilitätsprüfung gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 2,;
Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3.Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 3,
Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang VII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang römisch sieben beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.