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§ 15 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang römisch drei

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4 und in Anhang römisch eins bzw. in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82 sowie in Anhang römisch fünf dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.
  3. Absatz 3,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die EU-Konformitätserklärung gemäß Absatz 3, ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
    1. Ziffer eins
      Wasserfahrzeugen;
    2. Ziffer 2
      Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;
    3. Ziffer 3
      Antriebsmotoren.
  5. Absatz 5,Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang römisch drei für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang römisch drei genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179963