Rechtstracker.at

§ 22 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Geräuschemissionen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. Ziffer eins
      bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. Litera a
        Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. Litera b
        Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. Litera c
        Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
    2. Ziffer 2
      bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
      1. Litera a
        Modul A (interne Fertigungskontrolle);
      2. Litera b
        Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. Litera c
        Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
  2. Absatz 2,In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. Ziffer eins
      bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. Litera a
        Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. Litera b
        Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. Litera c
        Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
    2. Ziffer 2
      bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179970