Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Konformitätsvermutung
§ 28.Paragraph 28,
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Paragraph 27, erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179976