Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Formale Nichtkonformität
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 38, hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, angebracht;
die CE-Kennzeichnung gemäß § 17 wurde nicht angebracht;die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 17, wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch drei wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch drei wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Angaben gemäß § 7 Abs. 6 oder § 9 Abs. 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 3, fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;
eine andere administrative Anforderung nach § 7 oder § 9 wurde nicht eingehalten.eine andere administrative Anforderung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, wurde nicht eingehalten.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179987