Rechtstracker.at

§ 39 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 38, hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 17, wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch drei wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch drei wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    6. Ziffer 6
      die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 3, fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere administrative Anforderung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, wurde nicht eingehalten.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179987