Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt
§ 5.Paragraph 5,
Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179953