Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.02.2016 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 43/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.201728.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 90/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2018
§ 112.02.201631.03.2017 BGBl. II Nr. 43/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.2016BGBl. II Nr. 43/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Regelungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen mit Haupttermin 2015/16 sowie den beiden folgenden Terminen (Herbsttermin 2016, Wintertermin 2017) an den nachstehend genannten Schulen:

  1. Ziffer eins
    allgemein bildende höhere Schulen (ausgenommen allgemein bildende höhere Schulen für Berufstätige),
  2. Ziffer 2
    berufsbildende höhere Schulen (ausgenommen berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige, Kollegs und Kollegs für Berufstätige) sowie
  3. Ziffer 3
    Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik (ausgenommen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik für Berufstätige, Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs und Kollegs für Berufstätige).

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20009476

Dokumentnummer

NOR40180002