Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Adressregisterverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.
Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,) zusammengezogen,
darunter die Postleitzahl und
daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).daneben der Zustellort (jeweils gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180048