Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Explosionsschutzverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG XANHANG römisch zehn
EU-Konformitätserklärung (NR. xxxx)
Produktmodell/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit: nötigenfalls kann zur Identifizierung des Produkts ein Bild hinzugefügt werden.):
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder der anderen technischen Spezifikationen, die der Konformitätserklärung zugrunde gelegt wurden:
Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) ... hat ... (Beschreibung ihrer Maßnahme) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Schlagworte
Produktnummer, Typennummer, Chargennummer
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180094