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§ 15 ExSV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Explosionsschutzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 52/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ExSV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang römisch zwei aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch zehn, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge römisch drei bis römisch neun angegebenen Elemente und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist für Produkte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden in die deutsche Sprache zu übersetzen.
  3. Absatz 3,Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
  4. Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Schlagworte

Gesundheitsanforderung

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009482

Dokumentnummer

NOR40180065