Rechtstracker.at

§ 17 ExSV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Explosionsschutzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 52/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ExSV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.
  3. Absatz 3,Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  4. Absatz 4,Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen das spezielle Explosionsschutzkennzeichen ris-attachment://image001.jpg, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen, und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang römisch zwei Ziffer eins Punkt 0 Punkt 5,
  5. Absatz 5,Hinter der CE-Kennzeichnung und den Kennzeichnungen, Kennzeichen und Informationen nach Absatz 4, sowie gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt. Produkte, die für eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
  6. Absatz 6,Die Marktüberwachungsbehörde hat darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung gewährleistet ist, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung Schritte im Sinne von Paragraph 9 m, ETG 1992 einzuleiten.

Schlagworte

Gerätekategorie

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009482

Dokumentnummer

NOR40180067