Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Explosionsschutzverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Europäischen Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2014/34/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.Gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Richtlinie 2014/34/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180074