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§ 26 ExSV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Explosionsschutzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 52/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ExSV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Meldepflichten der notifizierten Stellen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
  2. Absatz 2,Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß der Richtlinie 2014/34/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009482

Dokumentnummer

NOR40180076