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§ 31 ExSV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 52/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Explosionsschutzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 52/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ExSV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung, 58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 29, Absatz eins, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 17, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      das spezielle Explosionsschutzkennzeichen ris-attachment://image001.jpg, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang römisch zwei Ziffer eins Punkt 0 Punkt 5, wurden nicht angebracht;
    4. Ziffer 4
      die Kennnummer der notifizierten Stelle – falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war – wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 17, angebracht oder wurde nicht angebracht;
    5. Ziffer 5
      die EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung ist dem Produkt nicht beigefügt;
    6. Ziffer 6
      die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    7. Ziffer 7
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 7, Absatz 7, oder Paragraph 9, Absatz 3, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    9. Ziffer 9
      eine andere Anforderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Schlagworte

Gerätekategorie

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009482

Dokumentnummer

NOR40180081