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§ 2 Zoll-TE-Inf-V

Fassungen
23.02.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.02.201631.12.2018 BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2016BGBl. II Nr. 53/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erfassung der erforderlichen Daten für die Ausgangsbestätigung gemäß Anlage 1 hat im Rahmen des hier geregelten Verfahrens in elektronischer Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180097