Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erfassung der erforderlichen Daten für die Ausgangsbestätigung gemäß Anlage 1 hat im Rahmen des hier geregelten Verfahrens in elektronischer Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des § 6 (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40180097