Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 in Echtzeit zu gewährleisten.Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, in Echtzeit zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung an die Zollbehörden und der Datenzugang der Zollbehörden entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung.
(3)Absatz 3,Die Zugriffsberechtigung und die Nutzung der Daten im System des Bewilligungsinhabers haben durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber zugewiesen werden.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach § 1 verwendet werden.Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach Paragraph eins, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40180099