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§ 4 Zoll-TE-Inf-V

Fassungen
23.02.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.02.201631.12.2018 BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.02.2016BGBl. II Nr. 53/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, in Echtzeit zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung an die Zollbehörden und der Datenzugang der Zollbehörden entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung.
  3. Absatz 3,Die Zugriffsberechtigung und die Nutzung der Daten im System des Bewilligungsinhabers haben durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber zugewiesen werden.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach Paragraph eins, verwendet werden.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180099