Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalles findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 1 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren abzuwickeln. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglichIm Falle eines Systemausfalles findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph eins, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren abzuwickeln. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich
an das zuständige Zollamt mit Telefax oder per E-Mail zu übermitteln oder
der Zollstelle direkt vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Zollstelle überprüft die ihr nach Abs. 1 Z 1 übermittelten Unterlagen unverzüglich und erteilt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber oder versagt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.Die zuständige Zollstelle überprüft die ihr nach Absatz eins, Ziffer eins, übermittelten Unterlagen unverzüglich und erteilt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber oder versagt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3)Absatz 3,Förmlichkeiten des § 1, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens durchgeführt werden, gelten als im Informatikverfahren durchgeführt.Förmlichkeiten des Paragraph eins,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens durchgeführt werden, gelten als im Informatikverfahren durchgeführt.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 der im Notfallverfahren in schriftlicher Form vorgelegten Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber, sobald das System wieder verfügbar ist, unverzüglich im Informatikverfahren nachzuerfassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40180101