Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.Die in Paragraph 3, Absatz eins und 3 und in Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).Die in Paragraph 3, Absatz eins und 3 und in Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180131