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Anl. 5 DDGV

Fassungen
ab 10.03.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute10.03.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

10.03.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

ANHANG römisch fünf

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

  1. Ziffer eins
    Werkstoffe
    Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 4 ausgewählt werden.
  2. eins Punkt eins
    Drucktragende Teile
    Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe müssen
    1. Litera a
      schweißgeeignet sein;
    2. Litera b
      verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt;
    3. Litera c
      alterungsunempfindlich sein.
    Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer eins Punkt eins Punkt eins und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer eins Punkt eins Punkt 2, entsprechen.
    Die Werkstoffe müssen von einem durch den Werkstoffhersteller ausgestellten Werkszeugnis gemäß Anhang römisch sieben Ziffer 3 Punkt eins, Litera i, begleitet sein.
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Stahlbehälter
    Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
    1. Litera a
      Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
    2. Litera b
      Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.
    3. Litera c
      Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
      • Strichaufzählung
        Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max muss unter 580 N/mm2 liegen;
      • Strichaufzählung
        die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen:
        Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,

bei einer Dicke von ≥ 3 mm,

A

≥ 22%,

bei einer Dicke von < 3 mm,

A80 mm

≥ 17%,

wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird,

bei einer Dicke von ≥ 3 mm,

A

≥ 20%,

bei einer Dicke von < 3 mm,

A80 mm

≥ 15%.

  • Strichaufzählung
    Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J/cm2 betragen; nur einer der drei Werte darf unter 35 J/cm2 liegen, in keinem Fall jedoch unter 25 J/cm2. Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern verwendet werden sollen, deren minimale Betriebstemperatur unter -10 °C liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität erforderlich.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    Aluminiumbehälter
    Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5% haben, und die Legierungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen.
    Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen:
    1. Litera a
      sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden;
    2. Litera b
      sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max darf höchstens bei 350 N/mm2 liegen;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen:
        • Strichaufzählung
          wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 16%,
        • Strichaufzählung
          wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 14%.
  2. eins Punkt 2
    Schweißzusätze
    Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Behältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen.
  3. eins Punkt 3
    Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters
    Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern usw.) müssen entweder aus einem unter Ziffer eins Punkt eins, spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten oder Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden.
    Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Kerbschlagarbeit haben.
  4. eins Punkt 4
    Nicht drucktragende Teile
    Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden.
  5. Ziffer 2
    Auslegung der Behälter
    1. Litera a
      Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:
      • Strichaufzählung
        die minimale Betriebstemperatur Tmin;
      • Strichaufzählung
        die maximale Betriebstemperatur Tmax;
      • Strichaufzählung
        den maximalen Betriebsdruck PS.
      Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur über -10 °C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei -10 °C gegeben sein.
    2. Litera b
      Der Hersteller muss ferner Folgendes berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Die Innenwand der Behälter muss kontrolliert werden können;
      • Strichaufzählung
        die Behälter müssen entleert werden können;
      • Strichaufzählung
        die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben;
      • Strichaufzählung
        die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein.
    3. Litera c
      Der Hersteller muss auch darauf achten, dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen
      • Strichaufzählung
        die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden dürfen, die der Benutzungssicherheit schaden könnten;
      • Strichaufzählung
        der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigen darf. Jedoch darf dieser Druck vorübergehend bis zu 10% überschritten werden.
    4. Litera d
      Bei Rund- und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte Böden müssen – außer wenn sie halbkugelförmig sind – einen zylindrischen Bord haben.
  6. 2 Punkt eins
    Wanddicke
    Beträgt das Produkt PS.V nicht mehr als 3000 bar.Liter, so wählt der Hersteller eines der unter den Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, bestimmt.
    Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muss jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.
  7. 2 Punkt eins Punkt eins
    Berechnungsverfahren
    Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet:
    1. Litera a
      Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck muss mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck PS sein;
    2. Litera b
      die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 ReT oder 0,3 Rm sein; der Hersteller muss zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Mindestwerte für ReT und Rm verwenden.
    Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren.
  8. 2 Punkt eins Punkt 2
    Versuchsverfahren
    Die Wanddicke ist so festzulegen, dass die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1% beträgt.
  9. Ziffer 3
    Herstellungsverfahren
    Die Behälter müssen nach Anhang römisch sechs Ziffer 2, 3, oder 4 hergestellt und Fertigungskontrollen unterworfen werden.
  10. 3 Punkt eins
    Vorbereitung der Bauteile
    Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen, Abschrägen) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
  11. 3 Punkt 2
    Schweißungen an drucktragenden Teilen
    Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
    Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von notifizierten Stellen durchgeführt.
    Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, dass eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt.
  12. Ziffer 4
    Inbetriebnahme der Behälter
    Den Behältern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs römisch sieben Ziffer 2, beigefügt sein.

Schlagworte

Splitterbruch, Stahlsorte, Rundschweißnaht, Zulassungsprüfung

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180337