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Anl. 7 DDGV

Fassungen
ab 10.03.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute10.03.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

10.03.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

ANHANG römisch sieben

ANGABEN, BETRIEBSANLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

  1. Ziffer eins
    CE-Kennzeichnung und Angaben
  2. eins Punkt eins
    Behälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die CE-Kennzeichnung nach Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, tragen sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
  3. eins Punkt 2
    Die Behälter oder ihre Datenplaketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      maximaler Betriebsdruck (PS in bar);
    2. Litera b
      maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C);
    3. Litera c
      minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C);
    4. Litera d
      Fassungsvermögen des Behälters (römisch fünf in L);
    5. Litera e
      Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers;
    6. Litera f
      Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters.
  4. eins Punkt 3
    Wird eine Datenplakette verwendet, muss sie so beschaffen sein, dass sie nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf der Datenplakette Platz für weitere Informationen gelassen werden.
  5. Ziffer 2
    Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen
    In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
    1. Litera a
      die Angaben gemäß Ziffer eins Punkt 2, mit Ausnahme der Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters;
    2. Litera b
      der vorgesehene Verwendungsbereich;
    3. Litera c
      die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit des Behälters erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
  6. Ziffer 3
    Begriffsbestimmungen und Symbole
  7. 3 Punkt eins
    Begriffsbestimmungen
    1. Litera a
      Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird.
    2. Litera b
      Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des Behälters ausgeübt werden kann.
    3. Litera c
      Die minimale Betriebstemperatur Tmin ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
    4. Litera d
      Die maximale Betriebstemperatur Tmax ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
    5. Litera e
      Die Streckgrenze „ReT“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur Tmax der Wert
      • Strichaufzählung
        der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
      • Strichaufzählung
        der 0,2%-Dehngrenze Rp0,2, oder
      • Strichaufzählung
        der 1,0%-Dehngrenze Rp1,0 bei unlegiertem Aluminium.
    6. Litera f
      Behälterbaureihe:
      Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang römisch fünf Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, oder 2.1.2 eingehalten werden, vom Baumuster lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt:
      • Strichaufzählung
        Wenn das Baumuster außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben;
      • Strichaufzählung
        wenn das Baumuster nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben.
      Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
    7. Litera g
      Eine Behältercharge besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.
    8. Litera h
      Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einem gemeinsamen Entwurf und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
    9. Litera i
      Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Werkstoffhersteller mit Prüfergebnissen – insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften – aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Produkten aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die gelieferten Produkte, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
  8. 3 Punkt 2
    Symbole

A

Dehnung nach Bruch (Lo = 5,65So)

%

A80 mm

Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm)

%

KCV

Kerbschlagarbeit

J/cm2

P

Berechnungsdruck

bar

PS

Maximaler Betriebsdruck

bar

Ph

Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung

bar

Rp0,2

0,2%-Dehngrenze

N/mm2

ReT

Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur

N/mm2

ReH

Obere Streckgrenze

N/mm2

Rm

Zugfestigkeit bei Raumtemperatur

N/mm2

Rm, max

Maximale Zugfestigkeit

N/mm2

Rp1,0

1,0%-Dehngrenze

N/mm2

Tmax

Maximale Betriebstemperatur

°C

Tmin

Minimale Betriebstemperatur

°C

römisch fünf

Fassungsvermögen des Behälters

L

Schlagworte

Serienkennzeichnung, Wartungsbedingung, Wasserdruckprüfung

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180339