Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben,
an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180298