Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 28.Paragraph 28,
Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:
Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180312