Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180321