Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung BGBl. Nr. 577/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1985, tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180389