Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbotskalender 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
am 25. März 2016 von 16 bis 22 Uhr, am 26. März 2016 von 11 bis 15 Uhr, am 25. April 2016 von 11 bis 22 Uhr, am 2. Juni 2016 von 10 bis 22 Uhr und am 29. Oktober 2016 von 11 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2016 bis einschließlich 30. Juli 2016 sowie am 6., 20. und 27. August 2016 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr sowie am 5. August 2016 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 25. März 2016 und 3. Oktober 2016 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2016 bis einschließlich 27. August 2016 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2016 bis einschließlich 3. September 2016 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung
verboten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180418