Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wildtiere
§ 3.Paragraph 3,
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40180440