Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.04.2016 bis 31.08.2017 — BGBl. II Nr. 74/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.04.201631.08.2017 BGBl. II Nr. 74/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2016/17

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.04.2016BGBl. II Nr. 74/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache € 16,87 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,67.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ kann außerdem einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20009501

Dokumentnummer

NOR40180473