Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Deaktivierungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Überprüfung der Deaktivierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, ist durch einen anderen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen. (2)Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach Paragraph eins, im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3)Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat
den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowieden übergebenen Nachweis nach Paragraph eins, oder eine entsprechende Kopie sowie
eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19. 12. 2015 Seite 62,
an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Deaktivierungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180486