Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Kulturgut
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist odernach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Artikel 36, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Artikel eins, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Ziffer eins, der genannten Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276388